Satzung

Angenommen in der Jahreshauptversammlung des Obst- und Gartenbauvereins Tübingen

e.V. am Mittwoch, 14. März 2018

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Tübingen e.V., nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Tübingen, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen VR 435 eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele des Vereins

Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

  • Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus – zugleich als Beitrag zur Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege
  • Förderung des Liebhaberobstbaus und des landschaftsprägenden Streuobstbaus
  • Förderung von Aktivitäten, die im Sinne von §§2,17 des Bundeskleingartengesetzes die Errichtung von Kleingartenanlagen bzw. Dauerkleingartenanlagen anstreben
  • Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei
  • Förderung der Heimatpflege und Ortsverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung
  • Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes

Diese Ziele werden insbesondere erreicht durch:

  • eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
  • Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen Werkzeugkursen und Ausstellungen
  • Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen, Presseberichte u.a.
  • Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
  • durch Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw. Bezirks- Obst- und Gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL)

 

§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern, dem Kreis- bzw. Bezirks- Obst- und Gartenbauverein Tübingen und unmittelbar über diesen dem LOGL angeschlossen.

Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen des Erwerbsobstbaus ist nicht das Ziel des Vereins. Die Erwerbsobstbauern können neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft im Verein, im Arbeitskreis Erwerbsobstbau beim Kreisverband oder in einer anderen Organisation z.B. Obstbauring auf Orts- Kreis- oder Gebietsebene zusammengefasst sein und werden im Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg (LVEO) wirtschaftspolitisch vertreten.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.

Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen

und gewillt sind ihn zu fördern.

Über einen schriftlich zu stellenden Aufnahme-Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden gegenüber bis 30.9. schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss kann vom Vorsitzenden nach Beschluss des Vorstands und des Ausschusses verfügt werden. Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.Das vom Ausschuss bedrohte Mitglied kann gegen den Beschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt:

  • Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
  • die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
  • an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, gegebenenfalls aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen, abzustimmen und zu wählen.
  • Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

Die Mitglieder sind verpflichtet

  • sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen
  • die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen
  • die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen
  • die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten.

§ 6 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.(2) trifft die Hauptversammlung auf Vorschlag des Ausschusses oder Vorstandes. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz soll innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Ausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. Ausschuss die Einberufung beschließt.

Der Mitgliederversammlung obliegt

  • die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsberichtes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes, des Ausschusses und der 2 Kassenprüfer
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Genehmigung des Haushaltsplans
  • die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Genehmigung einer Geschäftsordnung
  • die Beschlussfassung über Anträge
  • die Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung (siehe § 13) und der Auflösung des Vereins (siehe § 14) werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2 Vorsitzenden als Stellvertreter
  • Kassier
  • Schriftführer

Der Vorstand wird auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung in widerruflicher Weise für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein einzeln.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, und des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung.

Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Ausschuss und die Sitzung des Vorstandes. Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.

§ 10 Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus:

mindestens 3 aber höchstens 6 Beisitzern

Sie werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Ausschuss zu den Beratungen des Vorstandes zuzuziehen.

§ 11 Rechnungsprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen.

Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen.

Nach einer eventuellen Aussprache über den Prüfungsbericht und den Bericht des Vorstands stimmt die Versammlung auf Antrag eines Mitglieds zunächst über die Entlastung des Kassiers und danach über die Entlastung des Gesamtvorstandes ab.

§ 12 Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer, dem Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 13 Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§14 Geschäftsordnung

Der erweiterte Vorstand (Vorstand nach § 9 und Ausschuss nach § 10) kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist nicht Teil der Satzung. Für Erlass und Änderungen ist Einstimmigkeit im Vorstand zusammen mit dem Ausschuss erforderlich.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.

Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 8.

Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden Württemberg e.V. (LOGL), der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Pflanzenzucht und der Kleingärtnerei im Landkreis Tübingen zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.

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